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s. kliegl schuhservice & klein orthopädie

18.11.12
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9.5.04 s.k.

Sehr geehrte Frau Meier , Sehr geehrter Herr Dr. Schaller ,

Danke für die Aufschlußreiche Antwort.

Es wäre nun schön wenn Sie mir sagen könnten wie wir Handwerker ins künftig unsere preise kalkulieren sollen.

Ich habe ja ihnen bereits einen Vorschlag unterbreitet, wo wir Handwerk ins künftig nach schauen welche Stundenansätze wir verrechnen könnten. Es steht nach wie vor auf meiner Homepage...

http://www.schuhservice-kliegl.ch/weko.htm

Sie schreiben mir, dass der Verband keine Richtpreise mehr bekannt geben wird!?

Warum muss dann der neue „ zur Überarbeitung der Kalkulalionsgrundlagen im Schuhservice „

Ihrer Behörde für 2005 vorgelegt werden??

 

Auszug einer Zeitschrift...

Der ZV erteilt den Auftrag zur Überarbeitung der Kalkulalionsgrundlagen im Schuhservice mit dem Ziel, diese auf anfangs 2005 zu publizieren. Hierzu ist neu eine Bewilligung der Eid. Wetthewerbskommission einzuholen (!).

 

Kann unsere Bundesbehörden nicht begreifen, dass es nach wie vor abgesprochene Preise in unserer angeblich so freien Marktwirtschaft gibt.

 

(welch ein kindergarten sk 040718)

 

 

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antwort vom weko 5.5.04

 

Unser Zeichen 21-0000/ mei/doz Direktwahl 031   323 59 25 Datum 5. Mai 2004

21-0000: Kalkulationshilfe für Schuhmacher

Sehr geehrter Herr Kliegl

Wir nehmen Bezug auf die von uns geführte Korrespondenz in oben genannter Angelegenheit,  in welcher Sie  uns auf die  Kalkulationshilfe für Schuhmacher aufmerksam gemacht und uns gefragt haben, ob ein wettbewerbsrechtlich problematischer Tatbestand gegeben sei.

 

Unsere Abklärungen haben folgendes ergeben:

 

Der Verband Fuss und Schuh (SSOMV) hat regelmässig Kalkulationsgrundlagen mit Richtpreisen für die Bereiche Reparaturen, individuelle und kleinorthopädische  Korrekturarbeiten,  Taschen-, Gürtel-  und  Bekleidungsreparaturen    und Schlüsselservice publiziert. Diese sind letztmals jedoch im Jahr 2001 veröffentlicht und seither nicht mehr  angepasst worden.   Der SSOMV verzichtet somit darauf, weiterhin Richtpreise bekannt zu geben.

Preisempfehlungen sind insbesondere dann problematisch, wenn sie eingehalten werden.  Diesfalls ist von einer aufeinander abgestimmten Verhaltensweise im Sinne von Art. 4 Abs. 1  KG auszugehen, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung nach Art. 5 Abs. 1 KG zur Folge haben kann. Aus diesen Gründen ist es aus wettbewerbsrechtlicher Sicht angezeigt, auf solche Empfehlungen zu verzichten.

Die damaligen Richtpreise des SSOMV wären allenfalls mit der Bekanntmachung "Voraussetzungen für die   kartelirechtliche Zulässigkeit von Abreden über die Verwendung von    Kalkulationshilfen" nicht im Einklang gestanden und hätten somit eine unzulässige Abrede i. 5. von Art. 5 Abs. 1 KG dargestellt.

Da die Richtpreise jedoch keine erneute Publikation erfahren haben und somit  nicht mehr marktumfassend     zur Anwendung    gelangen,  sind die Schuhmacher  infolgedessen frei, ihre Preise zu bestimmen.

Aus diesem Grund erachten wir den Sachverhalt als unproblematisch und verzichten somit auf eine weitergehende Prüfung.     Die Angelegenheit ist hiermit  abgeschlossen.

 Mit freundlichen Grüssen

 

Wettbewerbskommission Sekretariat

 

 

 Dr. Olivier Schaller                            Nicole Meier

 Vizedirektor                                   Wissenschaftliche Mitarbeiterin

 

 

 

 

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29.3.04 s.k.

Grüzi Frau Meier

 

hier die angabe vom okt. 2002 in der schuhmacherzeitung stand.

 

sollte was unklar sein so geben sie mir bescheid.

 

 

Kalkulationsgrundlagen Schuhservice

 

Die Eidg. Wettbewerbskommission (WEKO) hat sich in einer Bekanntmachung über die Verwendung von Kalkulationshilfen geäussert.

Die WEKO will solche Hilfen im Grundsatz verbieten. Da die Auswirkungen auf unsere Grundlagen unklar sind, wird die Berechnungskommission  beauftragt, beim  Schweiz. Gewerbeverband die entsprechenden Informationen zu beschaffen.

 

 

 

(p.s. jetzt sollte alles klar sein, möchte nur wissen, wie will man ins künftig die preise kalkulieren, wenn das weko es verbieten will!

ob man dann den stundenansatz nehmen kann, wo das weko bekannt gibt... 200 - 400 sfr. (stand 2004) in der stunde, da würde mancher handwerker auf schnaufen... oder was rechnet der bund in der stunde? ) Hier wäre ein schönes spar Potential! Vielleicht räumen die neuen zwei Blocher und Merz einmal auf, in Bundes Bern... 

 

 

 

14.3.04

hoffe auf baldige antwort des wekos, hatte am 9.3.04 nochmals telefonischen kontakt. bin gespannt was kommt.

 

8.3.04 : es scheint das die leute beim weko nicht lesen können...

meine anfrage vom 26.10.03

Dr. iur. Patrick Krauskopf

Rechtsanwalt
Vizedirektor
Leiter Produktemärkte
Leiter Internationales
Sekretariat der Wettbewerbskommission
Monbijoustrasse 43
3003 Bern

Tel.       : +41 31 323 53 40
FAX      : +41 31 322 20 53
E-Mail   : patrick.krauskopf@weko.admin.ch
Internet : http://www.wettbewerbskommission.ch

 
 
-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: Kliegl Stefan 
Gesendet: Sonntag, 26. Oktober 2003 13:08
An: rolf.daehler@weko.admin.ch
Betreff: Untersuchung des Reparatur Tarifs des Schuhmachergewerbes - kliegl 2540

Grenchen den 26.10.03

 Weko

 Betreff: Untersuchung des Reparatur Tarifs des Schuhmachergewerbes

 Sehr geehrte Damen und Herren,

 ich möchte mich zu ihrem Urteil erkundigen betreffend unserem

reparaturtarifs im schuhmachergewerbe.

Wenn sie mir die Ergebnisse der Untersuchung, die sie durchgeführt haben, übermitteln könnten.

Werde ihnen dann noch diverse fragen stellen, sobald ich den Bericht gelesen habe.

Sie können sich ein Bild machen über meine anliegen, die mich bewegen. Es ist auf meiner Homepage nachzulesen:

http://www.schuhservice-kliegl.ch/

 Für ihre Mitarbeit danke ich bestens.

 Mit freundlichen Grüßen Kliegl Stefan

 

mail vom 25.02.04

Sehr geehrter Herr Kliegl

Bezugnehmend auf Ihre Anfrage vom 18. Februar 2004 betreffend den Tarifen im
Schuhmachergewerbe teilen wir Ihnen gerne mit, dass entsprechende
Abklärungen im Gange sind.

Wir bitten Sie um etwas Geduld. Sobald wir Genaueres wissen, werden wir Sie
wieder kontaktieren.

Mit freundlichen Grüssen

Nicole Meier
Sekretariat der Wettbewerbskommission Monbijoustrasse 43 3003 Bern
Telefon: 031/ 323 59 25 Fax: 031/ 322 20 53 nicole.meier@weko.admin.ch www.wettbewerbskommission.ch

 

Antwort von etwas das ich gar nicht angefragt habe.... (wäre zu einem späteren zeit punkt dran gewesen...) 

 

5.03.04

2 1-0000: Tarife Orthopädieschuhe

Sehr geehrter Herr Kliegl

Wir nehmen Bezug auf Ihre Anfragen vom 26. Oktober 2003 und vom 18. Februar 2004 bezüglich den Tarifen im Orthopädieschuhmachergewerbe. Gerne teilen wir Ihnen die Ergebnisse unserer Ermittlungen mit:

Wir haben mit der Vereinigung OSM (Orthopädie-Schuhmachermeister), mit der
Militärversicherung und mit der Invalidenversicherung bezüglich dem OSM-
Medizinal-Taxpunkttarif-System Kontakt aufgenommen, wobei wir über den Ab-
lauf und die Bedingungen dieses Systems in Kenntnis gesetzt worden sind. Unse-
re Abklärungen haben ergeben, dass ein Tarifvertrag zwischen dem SSOMV
(Schweizerischer Schuhmacher- und Orthopädieschuhmachermeister-Verband)
und den Sozialversicherern besteht.

Hierbei handelt es sich um regulierte Preise.



s.k. also regulierte preise heisst für mich: ausgehandelte nicht markt orentierte preise, sprich kartell, dass ist eben das problem in unserem gesundheitswesen, es gibt kein markt. darum werden auch dieses jahr die prämien wieder steigen...

 

(Siehe Art. 26 MVG [Bundesgesetz über die Militärversicherung], Art. 12-14 MVV
[Verordnung über die Militärversicherung], Art. 21 und 27 IVG [Bundesgesetz über die Invalidenversicherung], Art. 14 IVV [Verordnung über die Invalidenversicherung], Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung [HVI)

Dies hat zur Folge, dass die Bestimmunen des Kartellgesetzes (KG) wegen dem Vorbehalt in Art. 3 Abs. 1 lit. a KG nicht anwendbar sind. Die genannte Gesetzesbestimmung hat folgenden Wortlaut:


Art. 3 Abs. 1 KG:

Vorbehalten sind Vorschriften, soweit die auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen Wettbewerb nicht zulassen, insbesondere Vorschriften a. die eine staatliche Markt- oder Preisordnung begründen.

Ausserdem wurden wir darauf hingewiesen, dass eine Verbandsmitgliedschaft keine Voraussetzung für die Berechtigung zur Ausführung von Hilfsmitteln zulasten der Sozialversicherer darstellt. Allein entscheidend sind qualitative Kriterien, welche für eine Aufnahme auf die Lieferantenliste ausschlaggebend sind.

Aus den oben erwähnten Gründen ist die Wettbewerbskommission in Ihrer Angelegenheit nicht zuständig. Deshalb sehen wir uns nicht veranlasst, weitere Schritte einzuleiten.

Wir erachten hiermit die Angelegenheit als abgeschlossen.


Mit freundlichen Grüssen

Wettbewerbskommission Sekretariat


Dr. Olivier Schaller Vizedirektor

Nicole Meier  Wissenschaftliche Mitarbeiterin

 

s.k.

so liebe leute, es wäre schön wenn sie mir auf das antworten würden, dass ich angefragt habe, siehe obigen text vom 26.10.03, ich hoffe diesbezüglich nochmals antwort ihrer stelle.

wieviele vizedirektoren hat eigentlich ihre stelle? wie werdet ihr finanziert, und grösse des alljährlichen betrages...

 

OSM Taxpunkttarif ] Preis Beispiele ] IV ] BSV Bundesamt für Sozialversicherung ] suva zmt moser werner ] [ weko ] Verband SSOMV ] Ausschluss SSOMV ] Lieferantenliste ] Filz Kartell Buch Empfehlung ]

 

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Senden Sie E-Mail mit Fragen oder Kommentaren zu dieser Website an:   schreiben sie mir    Stand: 30. November 2013
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