Regierungsrat des Kantons Solothurns

                        

   

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Anfrage wegen Motion von der SVP vom 28.8.2002 wegen Abzüge für Versicherungsbeträge für Unfall und Krankentaggeld, wo Einzelunternehmer schlechter gestellt werden.

Wo bleibt hier das Gleichheitsprinzip?

Sollte sich der solothurnische Regierungsrat hinter der Eidgenössischen Steuergestztgebung verstecken, so muss man halt hier den Hebel ansetzten, und zwar schnell.

Ich frage mich auch wo bleibt die SP in solchen Anliegen, sie wollen sich immer so sozial geben, " 

Es wäre wünschenswert wenn dann auch eine soziale Politik betrieben wird. Die auch den Namen Sozial verdient...

Siehe die Deutsche SPD, es wird wieder einmal bei den schwächsten gespart...

 

Auszug aus dem Protokoll.

M 114/2002

Motion Kurt Küng, SVP: Kantonales Steuergesetz: Abzug der Beiträge an Krankentaggeldver-sicherung auch für Einzelunternehmer

Der Regierungsrat wird eingeladen, dem Kantonsrat eine Vorlage zu unterbreiten mit dem Ziel, dass

inskünftig alle Selbstständigerwerbenden ihre nachweisbaren Prämien für den Erwerbsausfall (Krankheit und Unfall) vom steuerbaren Einkommen abziehen können.

Begründung. Gemäss § 41.g des kantonalen Steuergesetzes können die gesetzlichen Beiträge an die

eidgenössische Alters- und Hinterlassenenversicherung, Invalidenversicherung, Arbeitslosenversicherung, obligatorische Unfallversicherung und Erwerbsersatzordnung vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden.

Alle Geschäftsinhaber, welche nicht die Form der Einzelfirma betreiben, können zudem via Kollektiv-Krankentaggeld oder Einzelkrankentaggeldversicherung, die für den Erwerbsausfall infolge Krankheit aufgebrauchten Versicherungsprämien neben den bereits oben erwähnten Beiträgen zusätzlich als betriebsmässiger

Aufwand von den Steuern abziehen.

Genau das kann der Einzelunternehmer aber nicht, obwohl er bei Erwerbsaufall sein ihm ausbezahltes Krankentaggeld wie alle andern Geschäftsinhaber zu 100% als Einkommen versteuern muss. In der Begründung zu diesem unverständlichen Zustand wird dem Einzelunternehmer lediglich erlaubt, dass er seine Beiträge für die persönliche Krankentaggeldversicherung (Erwerbsausfallversicherung) gemäss § 41.I zweiter Absatz geltend machen kann. Allein die Kosten für die Grundversicherung bei der Krankenkasse übersteigen jedoch in den meisten Fällen die Pauschalbeiträge bei weitem, so dass für die Prämien der eigentlichen Erwerbsaufallversicherung keine Abzugsmöglichkeit mehr besteht. 

Schliesst sich der Einzelunternehmer einer kollektiven Krankentaggeldversicherung für seine Angestellten an, wird ihm seine persönliche Prämie gemäss gängiger Steuerpraxis als zusätzliches Einkommen wieder aufgerechnet.

Diese Tatsache ist im Steuergesetz entsprechend zu korrigieren, damit eine Rechts- und Chancengleichheit im Bereich der Prämienabzüge für Erwerbsausfall bei Krankheit und Unfall erreicht wird.

1. Kurt Küng, 2. Hansjörg Stoll, 3. Peter Lüscher, Reto Schorta, Theo Stäuble, Herbert Wüthrich, Walter Wobmann, Beat Balzli, Ursula Deiss, Walter Käser, Peter Müller, Rolf Sommer, Hugo Huber, Rudolf Rüegg, Heinz Müller, Hans Rudolf Lutz. (16)

 

 

Gerne erwarte ich ein Antwort unseres Regierungsrates.

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