Abstandskampanie der Kapo Zürich, Wintertur, und Zug Mai 2006

                        

   

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Verkehrspolizei

Verkehrspolizei-Spezialabteilung

Referat an der Medienkonferenz vom 23. Mai 2006

Verkehrssicherheitskampagne «Abstand und Aufmerksamkeit»

Eine Verkehrssicherheitskampagne der Kantonspolizei Zürich, der Stadtpolizeien Zürich und Winterthur sowie der Zuger Polizei.

Abstand und Aufmerksamkeit – warum ein Schwerpunkt?

Auf den Strassen des Kantons Zürich wurden im vergangenen Jahr 13'914 Verkehrs-unfälle registriert. 2’629 davon waren Auffahrunfälle. Bei diesen wurden zwei Personen getötet, 125 schwer und 1’097 leicht verletzt. Es entstanden Sachschäden von insge-samt über 25 Millionen Franken (Summe aller Schadensschätzungen). Im Kanton Zug handelte es sich bei 155 der insgesamt 813 Verkehrsunfälle um Auffahrunfälle. Bei all diesen Zahlen sind nur die der Polizei gemeldeten und somit registrierten Unfälle be-rücksichtigt. Soweit es lediglich zu Blechschaden kommt, werden solche Kollisionen der Polizei meist nicht gemeldet und unter den Beteiligten selber geregelt. Wenn niemand verletzt wurde, ist dieses Vorgehen auch sinnvoll. Es empfiehlt sich aber unbedingt, das europäische Unfallprotokoll auszufüllen. Sobald einer der Beteiligten aufgrund der Kollision Schmerzen verspürt, muss unbedingt die Polizei beigezogen werden. Einerseits wird dies vom Gesetz vorgeschrieben (Art. 51 Abs. 2 Strassenverkehrsgesetz [SVG], Art. 55 Abs. 1 Verkehrsregelnverordnung [VRV]), andererseits kann es bei später auftretenden körperlichen Beschwerden grösste Komplikationen mit den Versicherungen geben, wenn kein Polizeirapport vorliegt.

Auffahrunfälle lassen sich hauptsächlich auf zwei Ursachen zurückführen: Der Abstand des hinteren Fahrzeuges auf das vorausfahrende war zu klein oder der hintere Lenker war unaufmerksam.

Wenn der Vordere plötzlich auf die Bremsen tritt...

Wenn der Lenker vor mir plötzlich auf die Bremsen tritt, muss ich in jedem Fall noch rechtzeitig anhalten können. Das völlig grundlose Bremsen ist zwar verboten, etwa zur Schikane oder Belehrung des Nachfolgenden (Art. 12 Abs. 2 VRV). Auch das Abbremsen bei hoher Geschwindigkeit (z.B. auf der Autobahn) ist strafbar, wenn es einzig dem Zweck dient, den Lenker des hinteren Fahrzeuges auf den mangelnden Abstand aufmerksam zu machen (Bundesgerichtsentscheid [BGE] 117 IV 504). Beim Auftreten einer Gefahr muss aber der Vordere jederzeit ohne Blick in den Rückspiegel sofort anhalten können. Er darf insbesondere auch bremsen, wenn plötzlich ein Wirbeltier die Fahrbahn überquert und muss nicht zuerst abwägen, ob das Leben des Tieres oder die Gefahr eines Auffahrunfalles höher zu gewichten ist (BGE 115 IV 248). Kommt es also zu einer Auffahrkollision, weil das vordere Fahrzeug plötzlich brüsk bremst, wird in der Regel der Lenker des hinteren zur Verantwortung gezogen, sofern das Bremsmanöver nicht völlig grundlos erfolgte.

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Beim Hintereinanderfahren muss ich also den Abstand so gross halten, dass ich auch bei einer überraschenden Vollbremsung des Vorausfahrenden rechtzeitig reagiere. Dagegen wird nicht von mir erwartet, dass ich auch dann noch anhalten kann, wenn der unmittelbar vor mir Fahrende nicht durch die Bremsen seines Autos, sondern durch gewaltsame äussere Vorgänge abrupt gestoppt wird. Wenn also das vordere Fahrzeug in die Leitplanke prallt und so sofort zum Stillstand kommt, ist es unter Umständen entschuldbar, wenn ich nicht mehr rechtzeitig anhalten kann (BGE 103 IV 41). Erreiche ich die Unfallstelle allerdings erst, wenn das verunfallte Auto bereits still steht, muss ich wieder rechtzeitig vor diesem anhalten können. Ich darf ja unabhängig von der signalisierten Geschwindigkeit selbst bei Nacht immer nur so schnell fahren, dass ich noch auf Sicht halten kann (BGE 126 IV 91).

Wann ist der Abstand genügend?

Wenn die Bremslichter des Fahrzeuges vor mir plötzlich aufleuchten, müssen meine Augen dies zuerst einmal sehen und die Wahrnehmung dem Hirn weiterleiten. Das Gehirn muss realisieren, dass ich reagieren sollte und dem rechten Fuss einen ent-sprechenden Befehl erteilen. Bis schliesslich das Bremsmanöver eingeleitet wird, vergeht insgesamt etwa eine Sekunde, während der mein Fahrzeug mit unverminderter Geschwindigkeit auf das bremsende zurast. Erst jetzt beginnt auch mein Fahrzeug zu bremsen, während das vordere schon bei einer deutlich kleineren Geschwindigkeit ist. Bei 50 km/h lege ich somit 13.8 Meter, bei 120 km/h 33.3 Meter zurück, bevor mein Fahrzeug überhaupt erst zu bremsen beginnt. Als Faustregel gilt deshalb, dass ich einen Mindestabstand von zwei Sekunden oder die Hälfte des Tacho-Standes in Metern einhalten muss (also z.B. bei Tempo 100 km/h: 50 Meter; BGE 104 IV 192).

Meistens braucht es dazu zwei

Bei Drängeleien ist aber manchmal auch der Lenker des vorderen Fahrzeuges nicht unschuldig. Wer ausserorts, auf Autobahnen oder Autostrassen bei mehreren Fahrstreifen in derselben Richtung nicht auf dem äussersten rechts fährt, ohne ein anderes Fahrzeug zu überholen, provoziert das Drängeln der Nachfolgenden. Diese dürfen ja grundsätzlich nur links überholen. Einem von hinten aufschliessenden Fahrzeug muss auch dann zum Überholen Platz gemacht werden, wenn das Überholmanöver nur mit Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit möglich ist (BGE 104 IV 192).

Ist das zu nahe Aufschliessen strafbar?

Stellt die Polizei fest, dass ein Lenker zu nahe auf das vordere Fahrzeug aufschliesst, kann sie ihm nicht einfach eine Ordnungsbusse erteilen. Sie rapportiert stattdessen an die Strafbehörde, was neben der Busse einige Verfahrenskosten mit sich bringt. Zudem muss der Lenker bezüglich Führerausweis mit einem Verweis oder gar einem Entzug rechnen. In krassen Fällen liegt ein Vergehen vor (Art. 90 Ziff. 2 SVG; Straf-rahmen: Busse bis Fr. 40'000.–, Gefängnis bis 3 Jahre). Der Führerausweis muss in solchen Fällen zwingend für mindestens drei Monate entzogen werden (Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG). Für die Frage, ab wann ein Fall «krass» in diesem Sinne ist, kann keine absolute Zahl in Metern oder Sekunden angegeben werden. Dies hängt von den Umständen im Einzelfall ab. Das Bundesgericht hat das Vorliegen eines solchen Falles bejaht beim Überholen auf einer Autostrasse mit 110 km/h und einem Abstand von lediglich 10 Metern oder 0.33 Sekunden während 800 Metern (BGE 131 IV 133).

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Missachtet der Vordere das Gebot, auf dem äussersten rechten Fahrstreifen zu fahren, kann er mit einer Ordnungsbusse von Fr. 60.– bestraft werden.

Abstand halten versus Verkehrsfluss

Bei dichtem Verkehr ist es oft schwierig, den vorgeschriebenen Abstand einzuhalten. Lässt man die Lücke zu gross werden, drängen andere Fahrzeuge dazwischen. Im Stossverkehr würde die Kapazität mancher Hochleistungsstrassen zusammenbrechen, wenn die vorgeschriebenen Abstände jederzeit eingehalten würden. Allzulanges Zögern beim Anfahren in der Kolonne vor dem Lichtsignal führt zu Staus. Auf der anderen Seite fördern genügende Abstände einen regelmässigeren Verkehrsfluss (Handorgeleffekte werden vermieden), was die Staubildung wieder etwas hemmt. Letztlich gilt beim Einhalten der Abstände Augenmass. Die Vernunft und Toleranz aller Fahrzeuglenkenden ist gefordert – der vorausfahrenden und der nachfolgenden.

KANTONSPOLIZEI ZÜRICH

Chef Verkehrspolizei-Spezialabteilung Oblt Peter Stücheli

 

p.s. s.k. danke für die prompte bedienung

 

 

Ich richte meine Geschwindigkeit nach Ihrem Abstand!

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